Die Stiftung - Vorstand & Kuratorium
Ausgangspunkt und Arbeitsgegenstand der Stiftung ist das gleichnamige Haus der Demokratie und Menschenrechte, das heute in der Greifswalder Straße 4 in Berlin dem aktuellen Engagement für Bürger- und Menschenrechte Raum bietet. Bürgerbewegungen arbeiten basisdemokratisch und dialogorientiert. Ihr Prinzip ist nicht die Rationalität der Verwertung, sondern die der Verständigung. Die Bündelung gesellschaftlicher Kompetenz, wie sie unter solidarischen Menschen entsteht, ist die wichtigste Kraft, die sie staatlicher oder privater Herrschaft entgegenstellen.
Die politische Unabhängigkeit des Hauses basiert auf der Arbeit und den finanziellen Beiträgen seiner Mieter*innen. Dabei müssen einerseits die finanziellen Schranken für die Nutzung unserer Räume so niedrig wie möglich gehalten werden, um Vielen die Arbeit hier zu ermöglichen, andererseits aber müssen die Einnahmen den Erhalt des Hauses und die weitere Arbeit der Stiftung sichern.
Von Zeit zu Zeit gelingt es uns, einem selbst gesetzten Anspruch zu genügen: aus der Vernetzung von verschiedenen Gruppen und mit den „Freiräumen“ des Hauses neuen sozialen Bewegungen den Start zu erleichtern. So bei den Anti-Hartz-Protesten, den Montagsdemonstrationen in Ostdeutschland 2004, den Mieten- und Stadtteilprotesten oder den Studierendenprotesten. Voraussetzung dafür ist der lange Atem, den es braucht, um ein Haus zu unterhalten, das nicht die Reichen und Mächtigen auf seiner Seite hat.
▶ Vorstandsmitglieder
Isa-Lorena Messer, ,
▶ Mitglieder des Kuratoriums
Tobias Baur, Freda von Bussche, Reinhard Dalchow, Madelon Dimmerling, Mardela Mesias-Zeuke, Björn Mohr, Angelika Nguyen, Arkadiusz Osinski, Pia Paust-Lassen, Robert Niedworok, Andreas Schreier, Lavern Wolfram ▶ Entsendende Organisationen
- Amnesty International Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.V.
- Bibliothek der Freien
- Grüne Liga e.V.
- Humanistische Union e.V. (Landesverband Berlin)
- Interventionistische Linke
- Verein Haus der Demokratie e.V.
Die Stiftung - Satzung
▶ Präambel
Stiftung Haus der Demokratie und Menschenrechte
Durch diese Stiftung sollen die Ideen der Bürgerinnen- und Bürgerbewegungen befördert werden,
wie sie sich in den demokratischen Revolutionen des Jahres 1989 entfaltet haben und seitdem in Deutschland,
Mittel- und Osteuropa ein gesellschaftlicher Faktor geworden sind.
- Dass auch große politische und gesellschaftliche Veränderungen gewaltfrei möglich sind, wenn sie nicht von Parteien und deren Machtpolitik und Herrschaftswissen bestimmt werden.
- Dass insbesondere das demokratische Zusammenwachsen der beiden deutschen Gesellschaften erst durch das Fortführen und Einbringen der eigenen politischen Ansätze aus der Revolution in der DDR erreicht werden kann.
- Dass das Zusammenwachsen Deutschlands nur ein Teil der größeren Aufgabe ist, die mittel- und osteuropäische Identität im Bildungsprozess des neuen Europa zu artikulieren.
- Dass nach dem Zusammenbruch der Systeme der Aufbau des Ostens nicht ohne den Umbau des Westens vor sich gehen kann, wenn das künftige Gesamteuropa ein gemeinsames demokratisches Projekt aller beteiligten Völker werden soll.
Die Stiftung Haus der Demokratie und Menschenrechte will Organisationen und Personen, die sich um diese Ziele bemühen,
nicht aber Parteien, einen geistigen und organisatorischen Mittelpunkt in Deutschland uneigennützig zur Verfügung stellen.
§ 1 – Name. Sitz. Rechtsform
-
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Haus der Demokratie und Menschenrechte“
-
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
-
Sie hat ihren Sitz in Berlin.
§ 2 – Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff.
Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist unter dem Vorbehalt des § 2a der Satzung die Förderung der
- a) Erziehung, Volks-, und Berufsbildung.
- b) Jugendpflege und Jugendfürsorge.
(3) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
zu Absatz 2a):
durch Förderung der staatsbürgerlichen Bildung und durch Analyse des Einigungsprozesses
beider deutscher Staaten, sowie die Information über die Rolle der Bürgerinnen- und
Bürgerbewegungen unter besonderer Berücksichtigung des Modells des „runden Tisches" als
Form demokratischer Selbstorganisation von Bürgerinnen und Bürger zur gewaltfreien
Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Belange und - nach Auflösung der DDR - die Rolle
selbstorganisierter Bürgerinnen und Bürger während des Einigungsprozesses und im vereinigten
Deutschland zu untersuchen und auszuwerten, durch Förderung des demokratischen Staatswesens.
insbesondere:
- durch Einleitung eines Diskurses, unter Verwendung der gewonnenen
Erkenntnisse und Erfahrungen demokratischer Selbstorganisation zur Weiter-
entwicklung der Demokratie im vereinigten Deutschland;
- durch Unterstützung von Aktivitäten, Initiativen und Gruppierungen, die für die
gewaltfreie Verwirklichung der Grund- und Menschenrechte, der Gleichstellung
von Frau und Mann, der Toleranz, der freien Meinungsäußerung und der
Mitbestimmung in Gesellschaft und Wirtschaft eintreten; dabei sollen auch die
Ideen der Bürgerinnen- und Bürgerbewegungen befördert werden, wie sie sich in
den demokratischen Revolutionen des Jahres 1989 entfaltet haben und seit dem
in Deutschland, Mittel- und Osteuropa ein gesellschaftlicher Faktor geworden sind.
- durch Organisation und Förderung von Diskussions- und Vortragsveranstal-
tungen und von Seminaren;
- durch Unterhalt bzw. Bereitstellung von Tagungsstätten
- durch Herausgabe von Publikationen aller Art, durch Medien- und Öffentlich-
keitsarbeit;
- durch Ausschreibung von Preisen, Förderung von Ausstellungen
und durch Schaffung von Beratungsangeboten den Gedanken zu fördern, dass sich die
ökonomischen und ökologischen Ressourcen ständig verringern und daher auf den Gebieten des
Sozialwesens, der Kultur und des Umweltschutzes etc. die kooperative Selbsthilfe
der Betroffenen ein wesentlicher Problemlösungsansatz ist.
zu Absatz 2b):
auf dem Gebiet der Jugendpflege und Jugendfürsorge
- durch die Förderung von Jugendinitiativen zur Vermittlung der in der Präambel und
zu a) aufgeführten Grundsätze und
- durch die Einrichtung und den Unterhalt von Kindertagesstätten in Tagungs- und
Begegnungsorten, sofern der entsprechende Grundbesitz im Eigentum der
Stiftung steht.
(4) Die Stiftung ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ungebunden.
(5) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet das Kuratorium der Stiftung.
§ 2a – Zweckverwirklichung in Abhängigkeit vom Stiftungsvermögen
1) Solange die Stiftung mit dem Stiftungsgründungsvermögen von DM 100.000,00 ausgestattet ist,
wird der Stiftungszweck (§ 2 der Satzung) auf die Aufgaben gem. § 2 Absatz 2 a) in Verbindung
mit Absatz 3 zu a) erster Satz beschränkt. Die Zweckverwirklichung erfolgt durch die Vermittlung
und / oder Herausgabe von Informationen über die Rolle der Bürgerrechtsbewegungen in der
ehemaligen DDR.
2) Bei einer Erhöhung des Stiftungsvermögens entscheidet das Kuratorium gern. § 10 Absatz 3
Buchst. 1, welche weiteren Stiftungszwecke gem.§ 2 Absätze 2 und 3 verwirklicht werden.
§ 3 – Stiftungsvermögen
-
Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
-
Zum Stiftungsvermögen im Sinne des Absatz 1 gehören Zuwendungen, die ausdrücklich vom
Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Alle übrigen
Zuwendungen dienen als laufende Einnahmen der unmittelbaren Zweckverwirklichung der
Stiftung gem. § 2 der Satzung.
§ 4 – Mittel der Stiftung
- (1) Die Mittel der Stiftung dürfen nur zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Verwirklichung
des Stiftungszwecks verwendet werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von
Stiftungsmitteln besteht nicht. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand nach
Maßgabe des § 7, Abs. 1, Buchstabe b.
- (2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem
Stiftungszweck nicht vereinbar sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
- (3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; d. h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- (4) Verfügbare Stiftungsmittel dürfen teilweise einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies
möglichen Auflagen von Zuwendern nicht widerspricht und gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig
ist.
§ 5 – Stiftungsorgane
-
Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
-
Die Organe haben die Stiftung im Rahmen der ihnen durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben so zu verwalten, dass eine Verwirklichung des Stiftungszecks auf Dauer nachhaltig gewährleistet wird. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soweit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sind zu beachten. Die Organe arbeiten zur Verwirklichung des Stiftungszwecks vertrauensvoll zusammen, insbesondere unterrichten sie sich gegenseitig durch Austausch von Ladungen, Tagesordnungen und Beschlussprotokollen.
-
Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit vorbehaltlich Satz 4 ehrenamtlich aus. Sie haben aber Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten analoger Anwendung des Bundesreisekostengesetzes sowie ihrer notwendigen Auslagen. Das Kuratorium kann für die Erstattung der Auslagen eine Pauschale beschließen. Sofern die Mittel der Stiftung es ohne
eine wesentliche Beeinträchtigung der Zweckerfüllung erlauben, kann ein Mitglied des Vorstandes als vom Kuratorium bestellter geschäftsführender Vorstand vergütet werden.
§ 6 – Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus mindestens einer, höchstens drei Personen, die das Kuratorium
gem. § 10 Abs. 3 Buchstabe a) bei der Erstwahl (Stiftungsbegründung) für eine Amtsdauer von 3 Jahren, bei späteren Wahlen für je 2 Jahre beruft. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte, falls er aus zwei bzw. drei Personen besteht, durch einstimmigen Beschluss einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Kommt eine Einigung im Vorstand nicht zustande, hat sie das Kuratorium durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder desKuratoriums zu bestimmen.
-
Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium abberufen werden. Eine Abberufung ist zulässig, wenn das Kuratorium gleichzeitig für die restliche Amtszeit des abberufenen Vorstandsmitgliedes einen Nachfolger beruft (konstruktives Misstrauensvotum).
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus anderen Gründen aus seinem Amt aus, ist binnen 3 Monaten für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu berufen.
§ 7 – Aufgaben des Vorstandes
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Der Vorstand verwaltet die Stiftung, führt ihre Geschäfte und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Stiftungsorgane. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Stiftungsorganen zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere:
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die Verwaltung des Stiftungsvermögens.
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die Vergabe der Mittel nach Beschluss des Kuratoriums gem. § 10 Abs. 3d).
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die Aufstellung des Kuratorium zu genehmigenden Wirtschaftsplanes.
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die Erstellung des Jahresabschlusses gem. § 12 Abs. 4 Satzung.
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die Erstellung des Jahresberichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks gem. § 12 Abs. 5 der Satzung.
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die Teilnahme an den Sitzungen des Kuratoriums.
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Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreter/in.
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Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, vertritt jedes Mitglied die Stiftung allein. Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, wird die Stiftung von zwei Mitgliedern gemeinschaftlich vertreten.
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Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Arbeitskräfte einstellen oder beauftragen, gegen Entgelt jedoch nur, sofern hierfür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
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Grundstücksveräußerungen und Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als DM 50.000,00 verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung des
Kuratoriums.
§ 8 – Beschlussfassung des Vorstandes
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Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss. Besteht er aus mehreren Mitgliedern, bedarf es zu seiner Beschlussfähigkeit der Anwesenheit zweier Mitglieder.
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Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.
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Jedes Vorstandsmitglied kann gegen Entscheidungen des Vorstandes ein Veto mit der Folge einlegen, dass das Kuratorium über den Vorgang zu entscheiden hat. Das Veto ist binnen einer Woche als eingeschriebener Brief an den Kuratoriumsvorsitzenden zu richten und ist nur wirksam, wenn der Beschluss, gegen den sich das Veto richtet, bezeichnet wird und das Veto begründet wird.
§ 9 – Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an:
a):
eine Person, entsandt von der Bürgerbewegung Demokratie Jetzt.
eine Person, entsandt von der Bürgerinnenbewegung Initiative Frieden
und Menschenrechte.
eine Person, entsandt von der Bürgerbewegung Grüne Liga e. V.,
eine Person, entsandt von der Bürgerinnenbewegung Unabhängiger
Frauenverband.
eine Person, entsandt von der Bürgerbewegung Neues Forum.
eine Person, entsandt von der Bürgerinnenbewegung Vereinigte Linke.
b) eine der Zahl der Kuratoriumsmitglieder des Buchstaben a) entsprechende Anzahl
It. Abs. 4 zu berufende Personen.
c) Die entsendende Organisation zu Abs. 1a) kann für den Fall der Verhinderung des
Mitgliedes einen Stellvertreter benennen.
(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt bei der Erstwahl (Stiftungsgründung) 5 Jahre, bei späteren Wahlen 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Alle Wahlverfahren sind so zu organisieren, dass nach Möglichkeit die paritätische Besetzung der Stiftungsorgane mit Frauen und Männern erfolgt.
(3) Die Entsendung der Mitglieder zu Absatz 1a) erfolgt - soweit es sich um nicht rechtsfähige
Vereinigungen handelt - durch eine nach den Grundsätzen des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB)
durchgeführte und protokollierte Versammlung der Mitglieder dieser Vereinigung, im Übrigen durch
die It. Satzung oder Vertrag der entsendenden Körperschaft dazu berufenen Organe.
(4) Die Erst-Wahl der weiteren Kuratoriumsmitglieder It. Absatz 1b) erfolgt durch die gem. Absatz
1a) entsandten Mitglieder des Kuratoriums. Alle weiteren Wahlen erfolgen durch sämtliche
anwesenden Mitglieder des Kuratoriums.
Jedes Mitglied zu Absatz 1a) kann zwei Wahlvorschläge abgeben, die Kuratoriumsmitglieder zu
1b) sind, mit Ausnahme des Falles It. Absatz §, nicht vorschlagsberechtigt. Die Wahl erfolgt in
geheimer schriftlicher Abstimmung. Gewählt sind die Personen, die die meisten, mindestens
aber drei, Stimmen auf sich vereinigen. Der Wahlvorgang ist ggfs. so lange zu wiederholen, bis
die Mindeststimmenzahl Drei erreicht ist.
(5) Kuratoriumsmitglieder It. Absatz 1a) und deren Stellvertreter(in) It. Abs. 1c können jederzeit
ersetzt werden. Benennungen und Abberufungen bedürfen der Schriftform gegenüber dem
Vorsitzenden des Kuratoriums.
(6) Kuratoriumsmitglieder It. Absatz 1 b) können nur mit 2/3-Mehrheit sämtlicher stimm-
berechtigter Kuratoriumsmitglieder (Gesamtkuratorium) abberufen werden. Die Nachwahl hat
innerhalb von 8 Wochen nach der Abberufung zu erfolgen.
(7) Löst sich eine der Vereinigungen oder Körperschaften gem. Absatz 1 a) in der Weise auf, dass
sie in einer neuen oder bereits bestehenden Vereinigung oder Körperschaft aufgeht, bleibt das
von ihr entsandte Kuratoriumsmitglied und dessen Stellvertreter(in) bis zum Ablauf der Amtszeit
im Amt, wenn die aufnehmende Vereinigung oder Körperschaft bereits gem. Absatz 1
a) zur Entsendung eines Kuratoriumsmitgliedes berechtigt ist. Nach Ablauf dieser Amtszeit und
in allen anderen Fällen erfolgt die Auswahl von entsendungsberechtigten Vereinigungen oder
Körperschaften wie folgt:
a) kommen die Kuratoriumsmitglieder zu Absatz 1a) durch Beschluss mit einfacher Mehrheit zu dem Ergebnis, dass es für die aufgelöste Vereinigung oder Körperschaft gem. Absatz 1a) eine Nachfolgeorganisation gibt, die nicht bereits zu den entsendungsberechtigten Vereinigungen oder Körperschaften gehört, fordert das Kuratorium eine Vereinigung oder Körperschaft seiner Wahl auf, eine Person in das Kuratorium zu entsenden. Die so ausgewählte Vereinigung oder Körperschaft ist innerhalb eines Monats seit dem Auswahlbeschluss vom Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Vertreter mit Fristsetzung von sechs Monaten aufzufordern, ein Kuratoriumsmitglied zu entsenden. Enthält Satzung, Vertrag o. ä. der ausgewählten Vereinigung oder Körperschaft keine Bestimmung über die Entsendungsberechtigung, ist das zur rechtlichen Außenvertretung der Vereinigung oder Körperschaft berechtigte Organ zur Entsendung berechtigt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entsendung, gilt b).
b) in allen anderen Fällen wählt das bestehende Gesamtkuratorium
(Mitglieder gem. Absatz 1a) und Absatz 1b) mit 2/3-Mehrheit eine
Vereinigung oder Körperschaft aus, von der das Kuratorium annimmt, dass
sie die Ziele der Stiftung unterstützt. Diese Vereinigung oder Körperschaft
ist innerhalb eines Monats seit dem Auswahlbeschluss vom
Kuratoriumsvorsitzenden oder seinem Vertreter aufzufordern, mit
Fristsetzung von sechs Monaten ein Kuratoriumsmitglied zu entsenden.
Enthält Satzung, Vertrag o. ä. der ausgewählten Vereinigung oder
Körperschaft keine Bestimmung über die Berechtigung zur Entsendung, ist
das zur rechtlichen Außenvertretung der Vereinigung oder Körperschaft
berechtigte Organ zur Entsendung berechtigt. Erfolgt innerhalb dieser Frist
keine Entsendung, ist der Wahlvorgang etc. solange zu wiederholen, bis
eine Organisation gefunden wurde, die ein Kuratoriumsmitglied entsendet.
(8) Schriftliche Abstimmungen im Umlaufverfahren erfordern die Mitwirkung sämtlicher
Kuratoriumsmitglieder und die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlussfassungen
zu §14 der Satzung können nur in einer Sitzung erfolgen und erfordern die Zustimmung von
4/5 sämtlicher Mitglieder des Kuratoriums.
(9) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertretenden
Vorsitzende/n.
(10) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums bleibt unberührt, wenn ihm vorübergehend weniger
als die nach Absatz 1 vorgeschriebene Zahl der Mitglieder angehört.
§ 10 – Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan der Stiftung; es hat insbesondere darüber zu wachen,
dass der Vorstand die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks betreibt. Es
kann zu diesem Zweck vom Vorstand jederzeit Auskunft verlangen.
(2) Das Kuratorium stellt die Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung gemäß § 2 der Satzung auf.
(3) Das Kuratorium hat ferner folgende Aufgaben:
a) Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder und ggfs. (§ 6 Absatz 1, Satz 3)
Wahl des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden, die Bestellung eines geschäftsführenden Vorstandes
sowie die Festlegung der Art und der Höhe seiner Vergütung.
b) Genehmigung einer Geschäftsordnung des Vorstandes.
c) Feststellung des Wirtschaftsplanes.
d) Beschlussfassung über die Verteilung der Fördermittel; diese kann sich auf eine
pauschale Zuweisung und Aufteilung nach den Zielsetzungen der Stiftung gemäß
§ 2 Absatz 2 a) und b) beschränken. Die projekt- oder personenweise Verteilung
der Mittel erfolgt in diesem Fall durch den Vorstand.
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und den Jahresbericht des
Vorstandes gem. § 12 Absatz 4 und 5 der Satzung.
f) Zustimmung zu Rechtsgeschäften nach§ 7 Absatz 4.
g) Zustimmung zur Annahme von Zustiftungen.
h) Berufung und Abberufung von Mitgliedern des Beirates.
i) Genehmigung einer Geschäftsordnung des Beirates.
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder
Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen.
k) Entscheidungen über Vorgange, die gem. § § Abs. 3 der Satzung durch das Veto
eines Vorstandsmitgliedes gegen einen Vorstandsbeschluss nicht entschieden
werden konnten.
1) Entscheidungen über die Zweckverwirklichung gem. § 2a Absatz 2 der Satzung.
(4) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Einzelheiten zum
Einladungs- und Protokollierungsverfahren etc. zu regeln sind. Über sie beschließt das Kuratorium
mit 2/3-Mehrheit.
§ 11 - Beirat
-
Das Kuratorium kann zu seiner Beratung im Rahmen der Erfüllung des Stiftungszweckes einen Beirat bilden.
-
Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung des Kuratoriums bedarf.
§ 12 – Geschäftsordnung der Stiftung
(1) Vorstand und Kuratorium sind von der/dem jeweiligen Vorsitzenden, im Falle ihrer Verhinderung
von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr.
Sie sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder es verlangt. Das
Kuratorium kann die Einberufung einer Vorstandssitzung, der Beirat - wenn die Hälfte der
Beiratsmitglieder dies verlangt - die Einberufung einer Sitzung des Kuratoriums verlangen. Die
Einladungen erfolgen in schriftlicher Form mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter
Angabe der Tagesordnungspunkte. Über Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch
die Sitzungsleitung und die Protokollführung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut
festzuhalten.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Rechnungswesen und Betriebsabläufe sind vom Vorstand so zu regeln, daß die
dauerhafte und nachhaltige Erfüllung der Stiftungsaufgaben gewährleistet ist.
(4) Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer
Vermögensübersicht zu erstellen.
(5) Zusammen mit der Jahresabrechnung und der Vermögensübersicht hat der Vorstand einen
Bericht zu erstellen, in dem die Jahresabrechnung, der Vermögensstand und die Erfüllung des
Stiftungszwecks dargestellt und der Jahresabschluss erläutert wird.
(6) Jahresabrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke
(Jahresbericht) sind dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzulegen.
(7) Der Vorstand legt den Jahresbericht im Sinne des Absatz 6 spätestens 4 Monate nach
Schluss des Geschäftsjahres der Stiftungsaufsichtsbehörde vor.
§ 13 – Stiftungsaufsicht
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Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen.
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Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht, nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.
§ 14 – Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Satzung
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Die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszwecks sind nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig.
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Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 – Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auswahl der Institution hat zusammen mit Beschluss über die Aufhebung der Stiftung zu erfolgen. Vor der Vermögensübertragung ist von dem für die übernehmende Institution zuständigen Finanzamt eine Bestätigung darüber einzuholen, dass sie gemeinnützig im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung ist.